Zum Inhalt springen

Preisangabenverordnung (PangV) im E-Commerce

Die Preisangabenverordnung (PangV) ist für alle Onlinehändler von großer Bedeutung. Sie sorgt für Preistransparenz, Preiswahrheit und Preisklarheit und schützt Verbraucher vor irreführenden Angeboten. Gerade im E-Commerce sind die Anforderungen streng – Fehler führen schnell zu Abmahnungen und Bußgeldern. In diesem Beitrag erfährst du, was du zur PangV wissen musst, insbesondere zu den Themen Grundpreisangabe und Referenzpreis bei Preisermäßigungen.

1. Grundsätzliche Anforderungen der PangV

Preiswahrheit

  • Der Preis muss den tatsächlichen Endpreis widerspiegeln.
  • Keine versteckten Zusatzkosten oder irreführenden Preisangaben.
  • Beispiel: Versandkosten müssen klar vor Abschluss der Bestellung ausgewiesen sein.

Preisklarheit

  • Preise müssen leicht erkennbar, eindeutig und gut lesbar sein.
  • Keine Irreführung durch Kleingedrucktes oder undeutliche Platzierung.
  • Prominentes Beispiel: Aldi und die „Beispielpreise“ – etwa bei einer Paprika, die groß mit 88 Cent ausgezeichnet ist, daneben jedoch nur klein der Hinweis „für 250 g“ steht. Rechtlich ist dies mit der Mengenangabe zwar zulässig, dennoch fühlen sich viele Verbraucher dadurch in die Irre geführt, weil sie den Preis für die gesamte Paprika halten. Lehre daraus: Preise immer eindeutig und ohne Interpretationsspielraum darstellen.

Preisbestandteile

Der Endpreis muss alle unvermeidbaren Preisbestandteile enthalten:

Zusatzkosten wie Versandkosten müssen separat, aber klar erkennbar angegeben werden.

2. Grundpreisangabe

Die Grundpreisangabe ist Pflicht, wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden. Sie soll Verbraucher:innen eine einfache Preisvergleichbarkeit ermöglichen.

  • Darstellung: In unmittelbarer Nähe zum Endpreis, gut lesbar und in €/kg, €/l, €/m² oder €/m.
  • Ausnahmen:
    • Packungen unter 10 g oder 10 ml
    • Stückwaren (z. B. Brötchen)
    • Wenn der Grundpreis = Endpreis ist

Beispiel: 2,99 € (0,60 € / 100 g)

3. Referenzpreis bei Preisermäßigungen

Seit Mai 2022 gilt durch die EU-Omnibus-Richtlinie:

  • Jede Preisermäßigung muss sich auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beziehen.
  • Keine künstlich erhöhten „Streichpreise“.
  • UVP-Angaben sind nur zulässig, wenn es sich um die echte unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt.

Beispiel für korrekte Darstellung: „Statt 49,99 € jetzt 39,99 € (niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 39,99 €).“

Sonderfälle:

  • Einführungsangebote: Kein Referenzpreis nötig, da noch keine Preishistorie.
  • Stufenweise Preissenkungen: Immer der niedrigste Preis der letzten 30 Tage gilt.

4. Praxis-Tipps für Onlinehändler

  • Preise transparent darstellen: Endpreis + Grundpreis + Versandkosten klar und sichtbar angeben.
  • Shopsystem prüfen: Funktioniert die automatische Grundpreisangabe korrekt (z. B. WooCommerce, Shopware)?
  • Preishistorie dokumentieren: Preise mindestens 30 Tage speichern, um Referenzpreise nachweisen zu können.
  • Rabatte ehrlich kommunizieren: Keine Fantasie-Streichpreise.
  • Regelmäßig aktualisieren: Gesetzliche Änderungen wie 2022 zeigen: Die PangV entwickelt sich weiter.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert